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Eintrag vom 29.04.2025

Homeoffice ist kein milderes Mittel im Rahmen einer Änderungskündigung

In einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Stuttgart ging es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber im Rahmen einer betriebsbedingten Änderungskündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG verpflichtet ist, einem Arbeitnehmer eine vollständige Homeoffice-Tätigkeit als milderes Mittel anzubieten.

Recht

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Gabriele Waidelich

Gabriele Waidelich
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht


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